Beratung, Feuerstättenschau, Wahlfreiheit

Ein Schornsteinfeger stets mit freundlichem Service im Dienst. (Foto: © normankrauss/Fotolia.com)

„Schornsteinfeger bringen Glück“, heißt es im Volksmund. Schließlich sorgen sie dafür, dass Schornsteine sauber und Heizanlagen voll funktionsfähig sind, um Brände in Gebäuden und damit gesundheitliche Gefahren für die Bewohner – wie etwa durch Kohlenmonoxidvergiftungen – zu vermeiden. Je nach Art der Hausversorgung haben viele Hauseigentümer dadurch ein- bis mehrmals im Jahr mit der Frau oder dem Mann in Schwarz zu tun und haben dazu verschiedene Pflichten und Rechte.

Feuerstättenschau

Die Feuerstättenschau ist gesetzlich vorgeschrieben und jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, diese innerhalb der festgelegten Fristen durch den bevollmächtigten Schornsteinfeger seines Kehrbezirks durchführen zu lassen. Diese Maßnahme umfasst alle drei bis vier Jahre eine genaue Überprüfung aller im Haus befindlichen Feuerstätten, Schornsteine, Verbindungsstücke und Lüftungen hinsichtlich Brandsicherheit, Dichtigkeit und baulich einwandfreier Ausführung. Die Ergebnisse sowie die Fristen für die nächste Überprüfung und Begutachtung werden im Feuerstättenbescheid aufgeführt, die der bevollmächtigte Schornsteinfeger dem Hauseigentümer aushändigt.

Verweigert ein Hauseigentümer eine notwendige Feuerstättenschau, können ein Bußgeld oder sogar ein öffentlich-rechtliches Verfahren die Folge sein.

Regelmäßige Tätigkeiten und Beratung

Nicht nur die Feuerstättenschau, sondern auch die normalen jährlichen, zweijährlichen oder dreijährlichen Kontrollen von überprüfungspflichtigen Anlagen, wie z.B. Heizungen, Kaminöfen, Pelletöfen oder offenen Kaminen bzw. das Reinigen von kehrpflichtigen Schornsteinen und Lüftungsanlagen zählen zu den Aufgaben des Schornsteinfegers. Ebenso dazu gehören allgemeine Beratungen zum Brand- und Gesundheitsschutz, die Energieberatung, verbrennungstechnische Beratungen oder auch die Unterstützung bei Baufragen hinsichtlich der Energieversorgung.

Ist der Schornsteinfeger frei wählbar?

Diese Frage stellen sich Hauseigentümer oft, da in den letzten Jahren gemäß EU-Vorgaben Veränderungen für das Schornsteinfegerhandwerk eingeführt wurden und es infolgedessen das zuvor geltende Kehrmonopol, das den Hauseigentümer an einen einzigen Schornsteinfeger band, seit 2013 nicht mehr in dieser Form gibt.

Nach wie vor ist es so, dass in Deutschland Kehrbezirke mit dafür bevollmächtigten Schornsteinfegern bestehen und dass jedes Gebäude zu einem dieser Bezirke gehört. Die sogenannten hoheitlichen Aufgaben - wie z.B. die Abnahme einer neuen Feuerstätte sowie die regelmäßige Durchführung der Feuerstättenschau - müssen nach wie vor von diesen bevollmächtigten Schornsteinfegern zu den gesetzlich festgeschriebenen Gebühren durchgeführt werden. Hierbei gibt es keine Wahlmöglichkeit.

Für andere Überprüfungen wie z.B. die regelmäßigen Kehr- und Messarbeiten kann der Schornsteinfegermeister hingegen selbst gewählt werden. Dieser ist jedoch an die Vorgaben des Feuerstättenbescheids gebunden. Der Hauseigentümer muss seinem bevollmächtigten Schornsteinfeger gegenüber lediglich schriftlich nachweisen, dass er die festgelegten Arbeiten fristgerecht hat durchführen lassen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG).

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